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Satzung des Vereins

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „VC Schlafmützen 13“ und hat seinen Sitz in Ludwigsfelde.


§2 Sinn und Zweck des Vereins

1. Der Verein VC Schlafmützen 13 mit Sitz in Ludwigsfelde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Volleyballsports. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein ist für jeden Bürger offen. Er fördert die sportlichen Übungen, Leistungen und dient der Gesunderhaltung seiner Mitglieder.


§3 Verwendung von Vereinsmitteln

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst

a. ordentliche Mitglieder über 18 Jahren,
b. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Mitglied kann jede sportinteressierte Person werden, ohne Ansehung ihrer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gesichtspunkte.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

• mit dem Tod des Mitglieds
• durch den Austritt des Mitglieds
• durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch Entscheidung des Vorstandes mit ¾ Mehrheit der Anwesenden erfolgen, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe zu mindestens mündlich wenn nicht schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist binnen drei Wochen nach Kenntnissetzung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


§5 Organe des Vereins

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem Stellvertreter,
c. dem Kassenwart.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Wahlen und Abstimmungen sind aufzuzeichnen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.


§7 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die jährliche Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand einmal im Jahr.

Ihre Tagesordnung muss enthalten:

a. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes,
b. Kassenübersicht,
c. Kassenprüfungsbericht,
d. Bestellung eines Wahlleiters,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Neuwahl des Vorstandes und des Kassenprüfers.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf Antrag vom mindestens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

3. Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung bekanntzugeben.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erlischt jedoch, wenn weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend sind. (streichen)

5. Erweist sich die erste einberufene Mitgliederversammlung nicht als beschlussfähig, so ist die zweite einberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit gesetzlich oder satzungsgemäß nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§8 Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder wind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zu entrichten. Er kann entweder in monatlichen Beträgen oder einmalig auf das Vereinskonto eingezahlt werden. Bei Beitragsrückständen ruhen die Mitgliedsrechte und die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.


§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimmrecht und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Versammlung teilnehmen.

§10 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§11 Kassenprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlassung des Schatzmeister und des übrigen Vorstandes.


§12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Volleyballs. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürften erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur durch Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am von der Gründungsversammlung des Vereins VC Schlafmützen 13 beschlossen worden.